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Der Ehepakt: Wann er sinnvoll ist und was er regelt
19. November 2025
Mit der Eheschließung und dem damit verbundenen Ehevertrag § 44 ABGB entsteht eine umfassende Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, die tief in die persönliche Sphäre beider eingreift. Diese Lebensgemeinschaft bringt gemäß § 89 ff ABGB eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich, von denen einige auch nach der Auflösung der Ehe oder nach dem Tod einer der Ehepartner weiterwirken. Diese besondere Stellung der Ehepartner zeigt sich besonders im gesetzlichen Erbrecht, in dem es beim Erbfall zu einer besonderen Begünstigung des Ehepartners kommt, so nach den § 757 ff ABGB. Aber auch zu Lebzeiten der beiden Partner spielt die Aufteilung der eigenen Güter eine große Rolle, da dies Einfluss auf der Verteilung nach Scheidung oder Tod haben kann.
In den meisten Fällen werden diese vom Gesetz vorhergesehenen Regelungen von den Ehepartnern einfach hingenommen, ohne dass diesen bewusst ist, dass sie jene Rechte und Pflichten auch nach individuellen Bedürfnissen anpassen können. Genau hier setzt der Ehepakt gemäß § 1217 ABGB an.
Das Recht der Güterzuordnung:
Das Recht der Güterzuordnung wird als Ehegüterrecht bezeichnet und regelt per Definition die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Dabei sind dafür mehrere Systeme denkbar, insbesondere die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sowie eine Reihe an Mischformen.
Wird nun von keine individuelle Güterzuordnung vereinbart, so gilt die vom Gesetz geregelte Vermögensverteilung; diese ist in Österreich nach § 1237 ABGB die Gütertrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das von ihm eingebrachte Vermögen und auch Alleineigentümer des von, ihm während der Ehe, Erworbenen wird. Praktisch heißt dies, dass sich durch die Ehe die Vermögensverhältnisse nicht ändern.
Diese gesetzliche Regelung kann aber in manchen Fällen nicht dem Willen der Ehepartner entsprechen, da diese möglicherweise gewisse Vermögenswerte in das gemeinsame Eigentum überführen wollen, oder manche Vermögenswerte vor der Aufteilung schützen wollen.
Der Ehepakt:
Hier kommt der Ehepakt nach §1217 ABGB zum Tragen. Dieser ist ein Vertrag zwischen den Ehepartnern, welcher die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten individuell regeln soll. Er ersetzt den gesetzlichen Güterstand (also die Gütertrennung) oder modifiziert diesen und begründet damit eine Form der Gütergemeinschaft (§ 1233 ABGB).
Wichtig ist an dieser Stelle, dass Ehepakte zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich des Notariatsaktes § 1 NotAktsG bedürfen, um unüberlegte oder unübersichtliche Vermögensverhältnisse zu vermeiden, doch kann ein fehlender Notariatsakt durch die nachfolgende Erfüllung des Ehepaktes geheilt werden!
Wird nun durch den Ehepaktes eine Gütergemeinschaft vereinbart, so kann diese entweder das gesamte gegenwärtige und zukünftig zu erwerbende Vermögen, hierbei auch zu erbendes erfassen, oder sich bloß auf das gegenwärtige Vermögen beziehen. Zudem kann unterschieden werden, ob diese Gütergemeinschaft schon unter Lebenden, damit mit sofortiger Wirkung wirksam werden soll oder erst mit dem Todesfall, im Zweifel gilt nach § 1234 ABGB die Gütergemeinschaft auf den Todesfall als vereinbart. Wird dies vereinbart, so bleibt das Vermögen während Lebzeiten unberührt und wird erst beim Tod einer der beiden Ehepartner vereint.








