Fachgebiet
Rechtsanwalt für Medizinrecht & Arzthaftungsrecht
Behandlungsfehler, Schmerzensgeld und Schadenersatz, spezialisiert auf Arzthaftungsrecht.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Wien ist auf Medizinrecht und Arzthaftungsrecht spezialisiert.
- Geschädigte bei der Geltendmachung von Schadenersatzsprüchen und Schmerzensgeld als auch
- Geschädigte bei Schönheitsoperationen bzw. ästhetischen Behandlungen im Ausland und Inland
- Krankenanstalten und Ärzte bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Um unseren hohen Ansprüchen gerecht zu werden, lassen wir uns in medizinischen Fragen ärztlich beraten und verfügen über ein breites und vertrauensvolles Netzwerk an Partnern und Gutachtern, die komplizierte medizinische Sachverhalte für unsere Mandanten einschätzen zu können. Mit der Zusammenarbeit fachlicher Experten aus Recht und Medizin können wir Sie bestens beraten und vertreten.
Der Fortschritt und die Entwicklung in der Medizintechnik und die immer ausgereifteren jedoch nicht weniger komplizierten Operationsmethoden sowie die Zunahme von Schönheitsoperationen bzw. asthetischen Behandlungen führt immer öfter dazu, dass sowohl Krankenanstalten (Spitäler) als auch natürliche Personen mit den einhergehenden Rechts- und Haftungsfragen konfrontiert werden. Unsere Kanzlei berät in Fragen des Arzthaftungsrechtes
- und vertreten wir nicht nur Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadenersatz nach Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern
- sondern auch Krankenanstalten und Ärzte bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Klagen vor Gericht sind mühsam, teuer und langwierig. Im Schnitt dauert ein Prozess wegen Arztfehlern gut 2 bis 5 Jahre. Oft einigen sich die Parteien auch ohne Gerichte. Umso wichtiger ist erfahrener anwaltlichen Beistand, für die betroffenen Patienten ebenso wie für die beklagten Ärzte, Krankenanstalten und Versicherungen.
Das Arzthaftungsrecht ist der Teilbereich des Medizinrechts, der die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes bei Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber Patienten regelt. Die Begriffe „Ärztepfusch“ bzw. „ärztliche Kunstfehler“ sind jedem bekannt und in den Medien allgegenwärtig. Auch ein zunehmendes Selbstbewusstsein der Patienten ließ in den letzten Jahren die Anzahl von Arzthaftungsprozessen in Österreich deutlich ansteigen.
Was ist ein Behandlungsfehler und wann liegt dieser vor?
Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte, schon im Hinblick auf eine drohende Verjährung, ein Anwalt eingeschaltet werden, der im Patientenrecht Kompetenz aufweist. Ein Behandlungsfehler („Arztfehler“, „Ärztefehler“) liegt im Wesentlichen dann vor, wenn gegen den fachärztlichen (lege artis) Standard verstoßen wurde. Führt ein Behandlungsfehler ursächlich zu einem Gesundheitsschaden, muss der Arzt oder das Krankenhaus, alle daraus entstandenen Schäden ersetzen. Wir prüfen die fragliche Behandlung im Hinblick auf Befunderhebungsfehler sowie Diagnose- und Therapiefehler. Auch die Klärung der Frage eines einfachen oder eines groben Behandlungsfehlers bzw. eines Aufklärungsfehlers kann für die Durchsetzung von Schadensersatz nach Fehlbehandlungen von entscheidender Bedeutung sein.
Häufige Fragen
Kann ich Einsicht in meine Krankenakte verlangen?
Ja. Als Patientin oder Patient haben Sie ein Recht auf Einsicht in die vollständige Krankengeschichte und auf Kopien gegen Ersatz der Kopierkosten. Ein Grund muss nicht angegeben werden. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und verlangen Sie ausdrücklich auch Operationsberichte, Pflegedokumentation und Befunde – die Akte ist die Grundlage jeder Prüfung.
Kann ein Anwalt prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt?
Die rechtliche Prüfung beginnt mit der Krankengeschichte, die medizinische Bewertung braucht Fachwissen. Üblich ist daher ein zweistufiges Vorgehen: zuerst Aktenauswertung und Plausibilitätsprüfung, dann ein fachärztliches Gutachten. Kostenlose Vorprüfungen bieten außerdem die Patientenanwaltschaften und die Schlichtungsstellen der Ärztekammern an.
Ist ein Behandlungsfehler ohne Gutachten beweisbar?
Praktisch kaum. Ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach, kann nur ein Sachverständiger desselben Fachgebiets beurteilen. Im Prozess bestellt das Gericht einen Sachverständigen; ein Privatgutachten vorab hilft, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen, bevor Prozesskosten entstehen.
Kann ich wegen fehlender Dokumentation gewinnen?
Eine Lücke in der Dokumentation begründet für sich noch keinen Anspruch, verbessert aber Ihre Beweisposition erheblich. Ärzte und Krankenanstalten trifft eine Dokumentationspflicht; wurde ein Vorgang nicht festgehalten, kann das Gericht davon ausgehen, dass er nicht stattgefunden hat. Aus einer Beweislücke wird so ein Nachteil der Behandlungsseite.
Ist eine Einwilligung ohne ausreichende Aufklärung wirksam?
Nein. Ohne wirksame Einwilligung ist auch der medizinisch einwandfrei durchgeführte Eingriff rechtswidrig. Aufzuklären ist über Art, Umfang, Risiken und Behandlungsalternativen, und zwar so rechtzeitig, dass eine Überlegungsfrist bleibt. Dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, muss die Behandlungsseite beweisen – nicht Sie.
Ist ein Aufklärungsfehler ohne Behandlungsfehler möglich?
Ja, und das ist häufiger als vermutet. Verwirklicht sich ein Risiko, über das nicht aufgeklärt wurde, kann Haftung bestehen, obwohl die Operation fehlerfrei verlief. Der Einwand, Sie hätten auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt, ist zulässig – deshalb kommt es darauf an, welche Alternativen bestanden.
Kann eine Fehldiagnose ein Behandlungsfehler sein?
Nicht jede unrichtige Diagnose ist ein Fehler. Medizin arbeitet mit Wahrscheinlichkeiten, und ein vertretbarer Diagnoseirrtum begründet keine Haftung. Vorwerfbar wird es, wenn gebotene Befunde nicht erhoben, eindeutige Warnzeichen übergangen oder naheliegende Differenzialdiagnosen nicht abgeklärt wurden. Entscheidend ist der Standard des jeweiligen Fachgebiets.
Ist ein Krankenhaus für Behandlungsfehler verantwortlich?
Ja. Der Träger der Krankenanstalt haftet für das Verschulden der Ärzte und des Pflegepersonals, die er zur Erfüllung des Behandlungsvertrags einsetzt. Sie müssen den handelnden Arzt daher nicht persönlich klagen. Bei Wahlarztbehandlung oder Belegärzten kann die Zuordnung anders liegen – das ist vorab zu klären.
Kann ich wegen eines Krankenhauskeims klagen?
Eine Infektion allein genügt nicht, weil sich Keime auch bei einwandfreier Hygiene nicht völlig vermeiden lassen. Haftung kommt in Betracht, wenn Hygienevorschriften verletzt, Sterilisation oder Isolierung unterlassen oder eine Infektion zu spät erkannt und behandelt wurde. Hygienepläne und Protokolle sind hier die zentralen Unterlagen.
Ist Schmerzensgeld bei Arzthaftung möglich?
Ja. Schmerzengeld gebührt für erlittene körperliche und seelische Schmerzen und wird nach Dauer und Intensität bemessen – üblich ist die Einteilung in leichte, mittlere und starke Schmerzperioden, die ein Sachverständiger feststellt. Dauerfolgen und künftige Schmerzen sind mitzuberücksichtigen, damit sie nicht später verfallen.
Welche Kosten kann ich außer Schmerzensgeld ersetzt verlangen?
Ersatzfähig sind alle vermögensrechtlichen Nachteile: Heilungs- und Behandlungskosten, Fahrtkosten, Pflege- und Betreuungsaufwand, notwendige Hilfsmittel sowie Verdienstentgang – bei Dauerfolgen auch als laufende Rente. Auch der Aufwand von Angehörigen, die die Pflege übernehmen, ist grundsätzlich zu ersetzen. Sammeln Sie Belege von Anfang an.
Ist eine Verjährung bei Behandlungsfehlern möglich?
Ja. Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind – nicht zwingend ab der Behandlung selbst. Absolut endet die Frist dreißig Jahre nach dem schädigenden Verhalten. Weil der Fristbeginn oft strittig ist, sollte die Verjährung früh geprüft und notfalls unterbrochen werden.
Ist ein Vergleich mit dem Krankenhaus möglich?
Ja, und ein großer Teil der Fälle endet außergerichtlich. Haftpflichtversicherer der Krankenanstalten verhandeln regelmäßig, sobald ein tragfähiges Gutachten vorliegt. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob auch künftige Spät- und Dauerfolgen abgegolten sein sollen – eine Generalklausel schneidet spätere Ansprüche endgültig ab.
Kann ich wegen einer misslungenen Schönheitsoperation klagen?
Ja. Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen gilt ein besonders strenger Aufklärungsmaßstab: Über Risiken, mögliche Folgeeingriffe und realistische Ergebnisse ist umfassend aufzuklären. Ein bloß unbefriedigendes ästhetisches Ergebnis begründet für sich noch keine Haftung – ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler dagegen sehr wohl.








