Fachgebiet
Rechtsanwalt für Unternehmensrecht & Gesellschaftsrecht
Von der Gründung bis zur Liquidation: rechtliche Begleitung für Unternehmen und Gesellschafter.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Wien berät umfassend bei unternehmensrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen – von der Gründung bis hin zur Liquidation. Sind außergerichtlichen Lösungen nicht möglich so setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.
Unser Leistungsangebot im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht umfasst
- Gesellschafts- und gesellschafterrelevanten Rechtsfragen, vor allem im Bereich des Rechts der GmbH, der GmbH & Co. KG und der echten Personengesellschaften (GbR, OHG, KG);
- die Gestaltung und Überprüfung von gesellschaftsrechtlichen Verträgen (Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsvereinbarung, Kooperationsvertrag, Joint Ventures, Geschäftsführerdienstvertrag, etc.);
- die Unternehmensgründung und deren Finanzierung, einschließlich der Beratung bei der Wahl einer der Gesellschaftsformen unter Berücksichtigung des Betriebsrisikos;
- die gerichtliche Vertretung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Organen in ganz Österreich;
- die Beratung, Vertretung und Begleitung der handelnden Organe (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Prokuristen) einschließlich Organhaftungsfälle;
- die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen, Vorständen und Aufsichtsräten;
- die Beratung, Vertretung und Vermittlung im Gesellschafterstreit;
- der Kauf, Verkauf und die Umstrukturierung von Unternehmen;
- die Unterstützung in der Unternehmensnachfolge.
Aber auch die Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen muss aus unternehmensrechtlichen Gesichtspunkten effizient, ökonomisch und zielgerichtet erfolgen. Naturgemäß liegt es daher im Interesse eines jeden Vorstandes, Geschäftsführers, Prokuristen, Gesellschafters oder Einzelunternehmers, dass die für das jeweilige Unternehmen relevanten Rechtsfragen beantwortet werden um künftige Unternehmensentscheidungen treffen zu können.
Wir beraten Sie, welche Form der Gesellschaft die beste Option für Ihr Unternehmen ist und begleiten Sie umfassend bei unternehmensrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.
Falls erforderlich und gewünscht, wird bei komplexeren Transaktionen auch ein berufsübergreifendes Team an Beratern (Kooperationspartner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zusammengestellt, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Häufige Fragen
Ist eine GmbH die richtige Rechtsform?
Für die meisten operativ tätigen Unternehmen ja. Die GmbH trennt Privat- und Firmenvermögen, ist im Firmenbuch eingetragen und bei Investoren und Banken eingeführt. Dem stehen Gründungsaufwand, Buchführungspflichten und laufende Kosten gegenüber. Bei sehr kleinem Umfang kann ein Einzelunternehmen, bei mehreren Gründern die FlexCo die passendere Wahl sein.
Wie viel Stammkapital braucht eine GmbH?
Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro; davon ist zumindest die Hälfte bar einzuzahlen. Die frühere Gründungsprivilegierung ist mit der Absenkung entfallen. Das Stammkapital ist kein Gebührenaufwand, sondern bleibt Betriebsmittel des Unternehmens – es steht nach der Gründung für den laufenden Geschäftsbetrieb zur Verfügung.
Kann ich eine FlexCo gründen?
Ja. Die Flexible Kapitalgesellschaft ist seit 2024 verfügbar und liegt zwischen GmbH und Aktiengesellschaft. Interessant ist sie vor allem wegen der Unternehmenswert-Anteile, mit denen Mitarbeiter ohne Stimmrecht beteiligt werden können, und wegen erleichterter Formvorschriften bei der Anteilsübertragung. Für Start-ups mit Beteiligungsprogrammen ist das die passendere Rechtsform.
Ist eine notarielle Beurkundung erforderlich?
Für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH ja – er bedarf eines Notariatsakts. Dasselbe gilt grundsätzlich für die spätere Abtretung von Geschäftsanteilen. Für einfache Ein-Personen-Gründungen besteht ein vereinfachter digitaler Weg. Bei der FlexCo ist die Anteilsübertragung formal erleichtert, was Beteiligungsrunden spürbar vereinfacht.
Ist ein Syndikatsvertrag sinnvoll?
Bei mehreren Gesellschaftern fast immer. Der Gesellschaftsvertrag ist öffentlich einsehbar und regelt das Grundgerüst; der Syndikatsvertrag bleibt vertraulich und regelt das Heikle: Stimmbindung, Aufgriffsrechte, Mitverkaufspflichten, Wettbewerbsverbote und den Ausstieg. Wer diese Fragen erst im Streitfall klärt, verhandelt aus der schlechtesten denkbaren Position.
Ist ein Geschäftsführer persönlich haftbar?
Gegenüber der Gesellschaft ja, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt. Gegenüber Dritten haftet grundsätzlich nur die GmbH. Durchbrochen wird das bei Sondertatbeständen – vor allem bei Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen und verspätetem Insolvenzantrag. Entlastung durch die Gesellschafter schützt nicht gegen Ansprüche Dritter.
Ist ein Geschäftsführer für Steuerschulden haftbar?
Ja, das ist einer der wichtigsten Haftungstatbestände. Wer die Abfuhr von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft unterlässt, haftet dafür persönlich mit seinem Privatvermögen. Bei knapper Liquidität gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Werden andere Gläubiger bevorzugt bedient, begründet gerade das die Haftung. Dokumentieren Sie Zahlungsentscheidungen nachvollziehbar.
Kann ein Geschäftsführer abberufen werden?
Ja, grundsätzlich jederzeit durch Gesellschafterbeschluss – die Organstellung endet mit sofortiger Wirkung. Davon zu trennen ist der Anstellungsvertrag: Er läuft weiter, solange er nicht wirksam beendet wird, und kann Kündigungsfristen oder Abfindungen vorsehen. Organstellung und Anstellungsverhältnis sollten daher immer getrennt geregelt werden.
Kann ich einen Mitgesellschafter ausschließen?
Nur schwer und nur aus wichtigem Grund – etwa bei schwerer Treuepflichtverletzung oder nachhaltiger Zerrüttung. Ohne vertragliche Grundlage führt der Weg über eine Klage und dauert. Deutlich einfacher ist es, wenn der Gesellschafts- oder Syndikatsvertrag Aufgriffsrechte und ein Bewertungsverfahren vorsieht. Diese Klauseln sind vor dem Konflikt zu vereinbaren.
Kann ein Gesellschafter Beschlüsse anfechten?
Ja, aber rasch. Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstoßen, können mit Klage bekämpft werden; die Frist beträgt einen Monat. Häufige Gründe sind Ladungs- und Formfehler, fehlende Mehrheiten oder Stimmverbote bei Interessenkonflikten. Nach Fristablauf wird auch ein rechtswidriger Beschluss unangreifbar.
Kann ich Geschäftsanteile verkaufen?
Ja. Die Abtretung eines GmbH-Anteils bedarf eines Notariatsakts, die Änderung wird im Firmenbuch nachvollzogen. Beachten Sie Vorkaufs- und Aufgriffsrechte sowie allfällige Zustimmungserfordernisse im Gesellschaftsvertrag – werden sie übergangen, ist die Übertragung angreifbar. Steuerlich ist die Veräußerung vorab zu prüfen, das entscheidet oft über die Struktur.
Ist eine Due-Diligence-Prüfung sinnvoll?
Beim Unternehmenskauf praktisch unverzichtbar. Geprüft werden Gesellschaftsrecht, Verträge, Arbeitsverhältnisse, Liegenschaften, gewerbliche Schutzrechte, Steuern und laufende Verfahren. Die Ergebnisse fließen unmittelbar in Kaufpreis, Garantien und Haftungsrücklass ein. Wer ohne Prüfung kauft, übernimmt Risiken, die sich nachträglich kaum mehr auf den Verkäufer überwälzen lassen.
Ist ein Wettbewerbsverbot zulässig?
Während des Vertragsverhältnisses ja – Geschäftsführer unterliegen bereits von Gesetzes wegen einem Wettbewerbsverbot. Nachvertragliche Konkurrenzklauseln sind dagegen nur eingeschränkt wirksam: Bei Dienstnehmern bestehen zeitliche Grenzen und Entgeltschwellen, und eine sittenwidrige Beschränkung der Erwerbstätigkeit ist unwirksam. Zu weit gefasste Klauseln laufen ins Leere.
Ist eine Vertragsstrafe zulässig?
Ja. Eine Konventionalstrafe kann für den Fall der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung vereinbart werden und muss nicht mit einem konkreten Schaden begründet werden. Gerichte können eine übermäßig hohe Strafe allerdings mäßigen. Regeln Sie ausdrücklich, ob ein darüber hinausgehender Schaden zusätzlich zusteht – sonst ist der Ersatz mit der Strafe abgegolten.








