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Die straf- und zivilrechtliche Haftung eines Rechtsanwaltes bei Einbringung einer ungerechtfertigten Strafanzeige
27. Juli 2024
Der Rechtsanwalt agiert, wenn er für seinen Klienten eine Strafanzeige einbringt, als Vertreter gemäß § 73 StPO. Dieser ist dazu berechtigt, Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind vorweg juristischer Natur, müssen aber nicht zwingend eine juristische Komponente umfassen. Aus Satz 2 des § 73 StPO geht hervor, dass die Vertreter jene Verfahrensrechte ausüben, die den Vertretenen zustehen.
Aus zivilrechtlicher Sicht liegt zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten ein Auftragsverhältnis gemäß der §§ 1002 ff ABGB vor. Dieses Verhältnis begründet wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere die Pflicht, das Geschäft sorgfältig auszuführen und die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Die Sorgfaltspflicht geht hier aus § 1009 ABGB hervor. § 9 RAO ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewaltgeber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Das Verhalten und sämtliches Vorbringen des Rechtsanwalts bei der Vertretung eines Klienten sind dahin zu überprüfen und zu gestalten, dass es seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreitet. Hierdurch wird für den Anwalt jedoch keine Prüfpflicht hinsichtlich der Klienteninformation gefordert, Vorbringen und Äußerungen wider besseres Wissen verstoßen aber ungeachtet eines Klientenauftrages gegen § 9 RAO. Es kommt für Rechtsanwälte überdies der Sorgfaltsmaßstab für Fachleute nach § 1299 ABGB zur Anwendung. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen.
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden. Bringt der Rechtsanwalt als Vertreter des Opfers eine Strafanzeige ein, setzt er sich in erster Linie der Gefahr der Verwirklichung von Straftatbeständen, wie beispielsweise der Verleumdung nach § 297 StGB, sowohl von ihm selbst, als auch von seinem Klienten aus. Daneben ist auch das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte zu beachten. Danach unterliegt der Rechtsanwalt der Pflicht, die Sach- und Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, insbesondere in Hinblick auf die Schwere des Eingriffs bei Einbringung einer Strafanzeige. Es muss von einem Rechtsanwalt verlangt werden, dass er vor der Erstattung einer Strafanzeige solche Überprüfungen der Information vornimmt, die er leicht und ohne Weiteres hätte vornehmen können.
Aufgrund der Intensität des Eingriffs, den eine Strafanzeige mit sich bringt, ist es, wenn man im Rahmen einer Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft schon Name und Anschrift einer Person bekanntgibt, unerlässlich, vorab auch zu überprüfen, ob die Anzeige tatsächlich die richtige Person betrifft.
Rechtsanwalt Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL (WU), LL.M. unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer rechtlichen Ansprüche bei einer nicht gerechtfertigten Strafanzeige.








