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Rechtsansprüche und Strafbarkeit: Wenn der Wahlarzt die Operation nicht selbst durchführt

Der Patient, der sich von seinem Wahlarzt (Belegarzt) operieren lassen möchte, aber tatsächlich von einem Spitalsarzt operiert wird, hat Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Wahlarzt (Belegarzt), Spitalsarzt und Krankenanstaltenträger. Der Spitalsarzt macht sich darüber hinaus wegen unzulässiger Heilbehandlung gem. § 110 StGB strafbar.

Ein Wahlarzt (Belegarzt), der mit einem Patienten einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, verpflichtet sich den Patienten persönlich in einem Krankenhaus zu operieren. Der Wahlarzt (Belegarzt) ist ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus oder Krankenanstaltenträger steht und wird diesem das Recht gewährt, seinen Patienten in der Klinik unter Inanspruchnahme der hierfür beigestellten Räume und Einrichtungen nicht nur zu operieren, sondern auch so lange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachbehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Dem Wahlarzt (Belegarzt) ist grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pflegern zugesagt und sind diese Personen im Rahmen der Behandlung des Patienten, jedenfalls aber im Zug einer vom Wahlarzt (Belegarzt) vorzunehmenden Operation, seinen Weisungen und Anordnungen unterstellt.

Wenn der Patient kein Einverständnis zur Operation durch einen anderen Arzt erteilt, erfolgt die Operation durch den Spitalsarzt rechtswidrig und haftet der Wahlarzt (Belegarzt) für sämtliche Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen aufgrund der rechtswidrig durchgeführten Operation gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig. Der Wahlarzt (Belegarzt) schuldete die gesamte medizinische Behandlung seines Patienten und muss sich daher alle an der Behandlung mitwirkenden Personen als Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB zurechnen lassen und gilt dies auch für das Personal des Belegspitals.

Der Wahlarzt (Belegarzt) hat die ihm obliegende Behandlung seines Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen („Hotelkomponente“).

Neben der zivilrechtlichen Haftung des Wahlarztes (Belegarzt) stellt die tatsächlich durchgeführte Operation durch einen Spitalsarzt eine unzulässige Heilbehandlung iSd § 110 StGB dar – und zwar unabhängig davon, ob die Operation lege artis und ohne Komplikationen durchgeführt wurde oder nicht.

Im Schutz des Selbststimmungsrechts der Patientenautonomie liegt auch die zentrale Aussage und Bedeutung des § 110 StGB für die medizinische Praxis. Indem § 110 StGB die Bedeutung der durch das Einwilligungserfordernis geschützten Selbstbestimmung der Patienten klarstellt, unterstreicht der Gesetzgeber mit der Strafnorm die Bedeutung der Aufklärung der Patienten vor der Vornahme auch einer heilenden medizinischen Behandlung ebenso wie die Letztentscheidungskompetenz des Patienten. Heilbehandlung ist eine Maßnahme, die medizinisch indiziert, d.h. ein nach den Erkenntnissen der Medizin vertretbares Mittel ist, Krankheiten festzustellen, Krankheiten, Gebrechen, Beschwerden zu heilen oder zu lindern oder die Leistungsfähigkeit des Organismus zu steigern.

Der Wahlarzt (Belegarzt) haftet schadenersatzrechtlich aufgrund des geschlossenen Behandlungsvertrages und der Spitalsarzt sowie der Krankenanstaltenträger haften deliktisch für alle erlittenen Nachteile. Darüber hinaus hat sich der Spitalsarzt unter Umständen wegen unzulässiger Heilbehandlung gemäß § 110 StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL (WU), LL.M. unterstützt Sie bei Fragen des Medizinrechts, Arzthaftungsrecht und Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund nicht lege artis durchgeführter Operationen zur Verfügung.

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